Allgemeine Geschäfts- und Marktbedingungen (AGB)
Stand 02.01.2009» Download als PDF (38 kb)
» 1. Anmeldung
» 2. Mietvertragsabschluss
u. -beendigung / Vertragsstrafe
» 3. Standmiete und Miete
Zubehör/ Zahlungsbedingungen
» 4. Durchführung
der Veranstaltung
» 5. Genehmigungen
/ Auflagen
» 6. Haftung / Versicherungen
» 7. Hausordnung
» 8. Verfallsfristen
» 9. Erfüllungsort
/ ausschließlicher Gerichtsstand
» 10. Schlussbestimmungen
/ Salvatorische Klausel
1. Anmeldung
Zur Zulassung für die Teilnahme als Aussteller zu einen der TrendMafia Designermärkte bedarf es der rechtzeitigen Online-Anmeldung. Der Wunsch auf einen Verkaufsstandplatz wird durch die Absendung der in dem Anmeldeformular auszufüllenden Angaben angemeldet.Anschließend schickt der Veranstalter innerhalb weniger Tage eine E-Mail, die den Eingang der Anmeldung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Anmeldebestätigung). Mit Eingang der Anmeldung wird ein entsprechender Verkaufsstandplatz, soweit noch vorhanden, reserviert.
2. Mietvertragsabschluss und -beendigung / Vertragsstrafe
2.1. MietvertragsschlussDer Vertrag kommt zustande unter den aufschiebenden Bedingungen
- der schriftlichen Annahmebestätigung (Rechnung) durch den Veranstalter und
- der Zahlung der Standmiete und ggf. Miete für Zubehör bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt, den der Veranstalter in seiner Rechnung benennt, die spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung per E-Mail (und nach erfolgter Zahlung per Post) versandt wird.
Erfolgt die Zahlung nicht bis zu dem Fälligkeitspunkt, so behält
sich der Veranstalter eine anderweitige Verfügung über
den Standplatz vor.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, zu entscheiden,
ob das Vertragsangebot angenommen wird. Aus einer Anmeldung lässt
sich daher kein Anspruch auf Teilnahme ableiten.
Die für die Veranstaltungsdurchführung notwendigen persönlichen
Daten des Teilnehmers werden gespeichert. Der Teilnehmer erklärt
hiermit ausdrücklich sein Einverständnis. Alle Personen
bezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
2.2. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Zulassung zur Veranstaltung in dem vom
Veranstalter in seiner Rechnung bestätigten Umfang. Frühere
Teilnahmen begründen kein Gewohnheitsrecht. Konkurrenzschutz
wird nicht gewährt.
Mangelnde behördliche Genehmigung oder Untersagung beziehungsweise
eine behördliche Verlegung der Veranstaltung an einen anderen
Ort berechtigen nicht zum Schadensersatz und berühren die Pflichten
aus dem Vertrag nicht.
Alle angebotenen Waren sind selbst gefertigte Mode- oder Schmuckartikel,
Design-, Dekorations- oder Kunstgegenstände, die bereits in
der Anmeldung vom Teilnehmer definiert werden. Außerdem ist
der Verkauf von außergewöhnlichen Speisen, Genussmitteln
und Getränken – welche jeweils verpackt sein müssen
– nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Veranstalter
möglich.
Andere Waren dürfen nicht verkauft werden und führen bei
Nichteinhaltung zum Ausschluss von der Veranstaltung.
Der Verkauf bzw. die Abgabe von Speisen, Genussmitteln und Getränken
sowie das Mitbringen von größeren Mengen von Speisen,
Genussmitteln und Getränken ist nicht gestattet. Das Mitbringen
und der Verzehr von Speisen, Genussmitteln und Getränken zum
Eigenbedarf der Teilnehmer ist gestattet.
2.3. Rücktritt
Nach Vertragsschluss ist ein Rücktritt des Teilnehmers ausgeschlossen
und das Entgelt vollständig zu entrichten. Bei nicht fristgerechter
Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und einen Ersatzbewerber nachrücken zu lassen.
2.4. Kündigung und Ausschluss
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis
zu kündigen und den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen,
ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Als wichtige Gründe
gelten insbesondere
- sittenwidriges Verhalten
- Verstoß gegen Auflagen- und Genehmigungserfordernisse im Sinne des Punktes 5 dieser Geschäftsbedingungen trotz vorheriger einschlägiger Abmahnung.
2.5. Vertragsstrafe
Kommt der Vertrag aus vom Teilnehmer zu vertretenden Gründen
nicht zustande oder wird aus solchen Gründen seitens des Veranstalters
der Rücktritt oder die Kündigung erklärt, hat der
Teilnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe der jeweiligen Standmiete
und Miete Zubehör zu entrichten.
3. Standmiete und Miete Zubehör/ Zahlungsbedingungen
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenpflichtigDie Rechnungslegung erfolgt durch den Veranstalter Volker Buhrmeister. Zahlungen sind bar oder durch Überweisung unter dem Verwendungszweck (Rechnungs-Nr. und Teilnehmerbezeichnung) zu leisten.
Für Händler ergibt sich die Höhe der Standmieten und der Miete für Zubehör aus dem Online-Anmeldeformular.
4. Durchführung der Veranstaltung
Bei der Flächendisposition werden die Wünsche der Teilnehmer im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche besteht nicht. Der Teilnehmer ist zur Einhaltung der Bestimmungen über den Standbau und die Standgestaltung verpflichtet. Abweichungen von den Vorgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.Die Standflächen werden vom Veranstalter mit Nummern ausgewiesen. An jedem Stand ist das Hinweisschild mit Hinweis auf den Teilnehmer sichtbar anzubringen.
4.1. Standflächen/Stände
Der Veranstalter behält sich vor, in besonderen Fällen
auch nach erfolgter Zuweisung, Änderungen der Standorte oder
Flächenformen vorzunehmen beziehungsweise von zugewiesenen
Standmaßen abzuweichen.
4.1.1. Flächenzuweisung
Die Flächenzuweisung ist teilnehmergebunden und die Übertragung
auf Dritte untersagt. Eine Mitnutzung der Standfläche durch nicht bei der Anmeldung genannte Aussteller ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters erlaubt.
4.1.2. Ausstattung der Standflächen
Der Teilnehmer ist verpflichtet, sein angemeldetes Sortiment für
das Publikum durchgehend während der gesamten Veranstaltungszeit
vorzuhalten.
4.1.3. Gemietetes Zubehör, z.B. Standtische
Gemietetes Zubehör wird vom Veranstalter durch ein beauftragtes
Unternehmen aufgestellt und auf einwandfreien Zustand hin überprüft.
Sie sind auf der Standfläche zu belassen und nicht zu verrücken.
Für Schäden am Marktstand, die während der Veranstaltung
entstehen, haftet der Teilnehmer.
4.2. Gestaltung der Bauten
Stände dürfen nicht über die festgelegte Tiefe und/oder
Breite hinausragen.
4.3. Ablauf der Veranstaltung / Beginn und Ende
Die Veranstaltung dauert Samstag von 13 bis 20 Uhr.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Standfläche
am Veranstaltungstag für die Dauer der Veranstaltung zu besetzen.
Eine vorzeitige Schließung, Abbau etc. ist nur nach Rücksprache
mit dem Veranstalter gestattet.
Auf- und Abbauzeiten jeweils zwei Stunden vor bzw. nach Veranstaltung.
Abweichungen sind nach Rücksprache mit dem Veranstalter möglich.
Die Bebauung der Standfläche darf ab 11 Uhr beginnen und muss
bis 13 Uhr abgeschlossen sein. Der Abbau muss 20 Uhr beginnen und
die Standfläche muss bis 22 Uhr vollständig geräumt
sein.
4.4. Strom
Die Stromversorgung wird vom Veranstalter organisiert. Vom Teilnehmer
mitgebrachte Aggregate sind untersagt. Der Teilnehmer muss alle
mit Strom zu versorgenden Gerätschaften außer Lampen dem Veranstalter anmelden.
Da die Stromanschlussstellen nicht unmittelbar an jedem einzelnen
Stand eingerichtet werden können, sind ordnungsgemäße
Verlängerungskabel nach VDE mit einer Länge von mindestens
50 Metern von den Teilnehmern mitzubringen. Spannungsführende
Elemente sind gegen Berührung zu schützen und Kabeltrommeln
komplett abzurollen.
4.5. Werbung
Eigenwerbung des Teilnehmers auf seiner angemieteten Standfläche
ist kostenlos. Werbung durch und für Dritte (z.B. das Verteilen
von Handzettel und Prospektmaterial, das Aufstellen und Anbringen
von Tafeln, Plakaten und sonstigen Werbeträgern, z.B. Sonnenschirmen)
innerhalb der zugewiesenen Standfläche und auf dem Veranstaltungsgelände
ist nicht gestattet.
Werbemaßnahmen jeglicher Art für Dritte sind beim Veranstalter
gegen Entgelt zu beantragen. Die vom Veranstalter eingesetzten Ordnungskräfte
sind befugt, sämtliche Fremdwerbung unverzüglich zu entfernen.
5. Genehmigungen
/ Auflagen
Der Teilnehmer hat während der Veranstaltung alle öffentlich-rechtlich
vorgeschriebenen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Veranstaltung
sowie seine Identifikationspapiere (Personalausweis beziehungsweise
Reisepass) u.a. zur Vorlage gegenüber staatlichen Kontrollorganen
bereit zu halten.
5.1. Gewerbliche Genehmigungen
Sollte der Nachweis eines Gewerbes oder anderer Bescheinigungen
bzw. Genehmigungen notwendig sein, müssen diese vom Teilnehmer
selbst eingeholt werden und bei der Veranstaltung zur Vorlage bereit
gestellt sein.
5.2. Gesundheit
Beim Verkauf von Speisen, Genussmitteln und Getränken sind
die Lebensmittelvorschriften zu beachten.
5.3. Sicherheit
Unbeschadet der Beschränkung seiner Haftung obliegt die allgemeine
Überwachung des Veranstaltungsgeländes dem Veranstalter.
Sie endet nach Ablauf des Veranstaltungstages.
Instandhaltung, Reinigung und Beaufsichtigung der Stände obliegen
dem Teilnehmer, der einen gefahrenfreien Zustand zu gewährleisten
hat.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerberechtlichen
Vorschriften bzw. Anordnungen zu beachten und einzuhalten. Rauchverbote
und andere Sicherheitshinweise vom Veranstalter und den von ihm
ermächtigten Erfüllungsgehilfen vor Ort sind strikt einzuhalten.
5.4. Reinigungspflichten
Für die Reinigung seines Standes und der unmittelbaren Umgebung
des Standes hat der Teilnehmer selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere
für Verpackungen und Kartons. Diese sind eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn
vom Veranstaltungsgelände zu entfernen. Ferner hat der Teilnehmer
den Standplatz und dessen Umgebung während der Veranstaltung
sauber zu halten und nach jeweiliger Schließung aufzuräumen
und zu reinigen.
Fette, Öle und sonstiger Sondermüll dürfen weder
in den Abfallcontainern noch auf dem Gelände über die
Kanalisation entsorgt werden. Spülmittel, die zur Reinigung
eingesetzt werden, dürfen nicht in die Kanalisation (z.B. bei
externer Reinigung durch Geschirrservice oder Spülmobil) abgelassen
werden. Spülmittelfreies Abwasser gehört nur in die behördlich
freigegebenen Gullis. Für die Entsorgung ist der Teilnehmer
selbst verantwortlich.
Jede Art der Schädigung der Umwelt verpflichtet zum Schadensersatz
und führt zur Anzeige.
Bei Verstößen kann der Veranstalter die dem Teilnehmer
obliegende Reinigungspflicht übernehmen und diesem die Kosten
in Rechnung stellen. Es gilt ein Mindestreinigungsentgelt in Höhe
von 50,00 € als vereinbart.
5.5. Lautsprecher / Tonträger
Der vom Veranstalter nicht schriftlich genehmigte Betrieb von Lautsprechern
oder Tonträgern als Verkaufshilfe ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen
hat der Teilnehmer das vom Umweltamt gegebenenfalls auferlegte Bußgeld
sowie die gegebenenfalls anfallende GEMA-Gebühr zu entrichten.
5.6. Sammlungen
Sammlungen aller Art müssen vom Veranstalter genehmigt werden.
5.7. Abgaben
Alle gesetzlichen Steuern, die durch den Verkauf seiner Waren anfallen,
hat der Teilnehmer selber abzuführen.
6. Haftung / Versicherungen
6.1. Haftung des VeranstaltersDer Veranstalter hat nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Veranstalter haftet nicht für Verzögerungen und Behinderungen durch Dritte, die den Teilnehmer treffen. Er haftet für Schäden durch Feuchtigkeit, Brand, Diebstahl oder ähnliche Einwirkungen an den einem Teilnehmer oder Dritten gehörenden Materialien und Einrichtungsgegenständen, unabhängig von Art, Herkunft, Dauer und Umfang dieser Einwirkungen, nur, soweit er diese Schäden zu vertreten hat.
In gleicher Weise ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche bzw. Erlass oder Herabsetzung der Standmiete des Teilnehmers in Bezug auf Standzuweisung, Standbau, Nichterfüllung amtlicher Auflagen sowie Störung der Stromzufuhr. Schäden jeglicher Art sind unverzüglich dem Veranstalter zu melden.
Muss die Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder sonst durch den Veranstalter nicht zu vertretender Gründe ausfallen oder verschoben werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Der Veranstalter versichert den Markt gegen Sach-, Vermögens- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Teilnehmer, die von dieser Empfehlung abweichend den gebotenen Versicherungsschutz nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber dem Veranstalter den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, wie sie durch die Versicherung des Veranstalters gedeckt wären.
Darüber hinaus übernimmt der Veranstalter keine Haftung gleich welcher Art, auch nicht für das Abhandenkommen von Ausstellungs-/Verkaufsgut. Den Teilnehmern wird empfohlen, ihre Waren auf eigene Kosten zu versichern.
6.2. Haftung des Teilnehmers
Der Teilnehmer haftet dem Veranstalter für alle Schäden, die er, seine Mitarbeiter, seine Kunden, seine Lieferanten, sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben. Dem Teilnehmer obliegt der Beweis dafür, dass er oder sein Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfe einen Schaden nicht zu vertreten hat.
Der Teilnehmer hat gegen Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Beschädigungen und dergleichen einschließlich des Transportrisikos für Teilnehmergut und Standeinrichtungsgegenstände sowie für sein persönliche Eigentum und seine Mitarbeiter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Veranstalter ggf. nachzuweisen. Bei Verletzung dieser Nachweispflicht kann ein Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Für die Waren, die der Teilnehmer bei der Veranstaltung verkauft, ist jede Haftung durch den Veranstalter ausgeschlossen. Der Teilnehmer haftet für seine Waren zu jeder Zeit und an jedem Ort.
7. Hausordnung
Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände steht ausschließlich
dem Veranstalter und den von ihm ermächtigten Erfüllungsgehilfen
zu. Der Veranstalter darf ohne vorherige Einschaltung der Gerichte
störende, schädliche oder dem Sinne des Veranstalters
widersprechende Einrichtungen sofort sperren oder entfernen und
den Zugang störender Personen zum Veranstaltungsgelände
untersagen.
8. Verfallsfristen
Alle Anspr üche des Teilnehmers gegen den Veranstalter aus dem zu Grunde liegenden Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende der Veranstaltung gerichtlich geltend gemacht werden.9. Erfüllungsort / ausschließlicher Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand gilt Berlin.10. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Veranstaltungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung rückwirkend eine wirksame oder durchführbare treten soll, die dem ursprünglichen Inhalt in wirtschaftlicher Hinsicht weitergehend entspricht. Abweichende Abmachungen von vorstehenden Veranstaltungsbedingungen sind nicht vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann ausschließlich durch schriftliche Abmachung aufgehoben werden.» zurück zur Übersicht
