Allgemeine Geschäfts- und Marktbedingungen (AGB)

Stand 02.01.2009

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» 1. Anmeldung
» 2. Mietvertragsabschluss u. -beendigung / Vertragsstrafe
» 3. Standmiete und Miete Zubehör/ Zahlungsbedingungen
» 4. Durchführung der Veranstaltung
» 5. Genehmigungen / Auflagen
» 6. Haftung / Versicherungen
» 7. Hausordnung
» 8. Verfallsfristen
» 9. Erfüllungsort / ausschließlicher Gerichtsstand
» 10. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

1. Anmeldung

Zur Zulassung für die Teilnahme als Aussteller zu einen der TrendMafia Designermärkte bedarf es der rechtzeitigen Online-Anmeldung. Der Wunsch auf einen Verkaufsstandplatz wird durch die Absendung der in dem Anmeldeformular auszufüllenden Angaben angemeldet.
Anschließend schickt der Veranstalter innerhalb weniger Tage eine E-Mail, die den Eingang der Anmeldung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Anmeldebestätigung). Mit Eingang der Anmeldung wird ein entsprechender Verkaufsstandplatz, soweit noch vorhanden, reserviert.

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2. Mietvertragsabschluss und -beendigung / Vertragsstrafe

2.1. Mietvertragsschluss
Der Vertrag kommt zustande unter den aufschiebenden Bedingungen
  • der schriftlichen Annahmebestätigung (Rechnung) durch den Veranstalter und
  • der Zahlung der Standmiete und ggf. Miete für Zubehör bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt, den der Veranstalter in seiner Rechnung benennt, die spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung per E-Mail (und nach erfolgter Zahlung per Post) versandt wird.

Erfolgt die Zahlung nicht bis zu dem Fälligkeitspunkt, so behält sich der Veranstalter eine anderweitige Verfügung über den Standplatz vor.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, zu entscheiden, ob das Vertragsangebot angenommen wird. Aus einer Anmeldung lässt sich daher kein Anspruch auf Teilnahme ableiten.
Die für die Veranstaltungsdurchführung notwendigen persönlichen Daten des Teilnehmers werden gespeichert. Der Teilnehmer erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis. Alle Personen bezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

2.2. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Zulassung zur Veranstaltung in dem vom Veranstalter in seiner Rechnung bestätigten Umfang. Frühere Teilnahmen begründen kein Gewohnheitsrecht. Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.
Mangelnde behördliche Genehmigung oder Untersagung beziehungsweise eine behördliche Verlegung der Veranstaltung an einen anderen Ort berechtigen nicht zum Schadensersatz und berühren die Pflichten aus dem Vertrag nicht.
Alle angebotenen Waren sind selbst gefertigte Mode- oder Schmuckartikel, Design-, Dekorations- oder Kunstgegenstände, die bereits in der Anmeldung vom Teilnehmer definiert werden. Außerdem ist der Verkauf von außergewöhnlichen Speisen, Genussmitteln und Getränken – welche jeweils verpackt sein müssen – nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Veranstalter möglich.
Andere Waren dürfen nicht verkauft werden und führen bei Nichteinhaltung zum Ausschluss von der Veranstaltung.
Der Verkauf bzw. die Abgabe von Speisen, Genussmitteln und Getränken sowie das Mitbringen von größeren Mengen von Speisen, Genussmitteln und Getränken ist nicht gestattet. Das Mitbringen und der Verzehr von Speisen, Genussmitteln und Getränken zum Eigenbedarf der Teilnehmer ist gestattet.

2.3. Rücktritt
Nach Vertragsschluss ist ein Rücktritt des Teilnehmers ausgeschlossen und das Entgelt vollständig zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen Ersatzbewerber nachrücken zu lassen.

2.4. Kündigung und Ausschluss
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis zu kündigen und den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

  • sittenwidriges Verhalten
  • Verstoß gegen Auflagen- und Genehmigungserfordernisse im Sinne des Punktes 5 dieser Geschäftsbedingungen trotz vorheriger einschlägiger Abmahnung.

2.5. Vertragsstrafe
Kommt der Vertrag aus vom Teilnehmer zu vertretenden Gründen nicht zustande oder wird aus solchen Gründen seitens des Veranstalters der Rücktritt oder die Kündigung erklärt, hat der Teilnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe der jeweiligen Standmiete und Miete Zubehör zu entrichten.

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3. Standmiete und Miete Zubehör/ Zahlungsbedingungen

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenpflichtig
Die Rechnungslegung erfolgt durch den Veranstalter Volker Buhrmeister. Zahlungen sind bar oder durch Überweisung unter dem Verwendungszweck (Rechnungs-Nr. und Teilnehmerbezeichnung) zu leisten.
Für Händler ergibt sich die Höhe der Standmieten und der Miete für Zubehör aus dem Online-Anmeldeformular.

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4. Durchführung der Veranstaltung

Bei der Flächendisposition werden die Wünsche der Teilnehmer im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche besteht nicht. Der Teilnehmer ist zur Einhaltung der Bestimmungen über den Standbau und die Standgestaltung verpflichtet. Abweichungen von den Vorgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
Die Standflächen werden vom Veranstalter mit Nummern ausgewiesen. An jedem Stand ist das Hinweisschild mit Hinweis auf den Teilnehmer sichtbar anzubringen.

4.1. Standflächen/Stände
Der Veranstalter behält sich vor, in besonderen Fällen auch nach erfolgter Zuweisung, Änderungen der Standorte oder Flächenformen vorzunehmen beziehungsweise von zugewiesenen Standmaßen abzuweichen.

4.1.1. Flächenzuweisung
Die Flächenzuweisung ist teilnehmergebunden und die Übertragung auf Dritte untersagt. Eine Mitnutzung der Standfläche durch nicht bei der Anmeldung genannte Aussteller ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters erlaubt.

4.1.2. Ausstattung der Standflächen
Der Teilnehmer ist verpflichtet, sein angemeldetes Sortiment für das Publikum durchgehend während der gesamten Veranstaltungszeit vorzuhalten.

4.1.3. Gemietetes Zubehör, z.B. Standtische
Gemietetes Zubehör wird vom Veranstalter durch ein beauftragtes Unternehmen aufgestellt und auf einwandfreien Zustand hin überprüft. Sie sind auf der Standfläche zu belassen und nicht zu verrücken. Für Schäden am Marktstand, die während der Veranstaltung entstehen, haftet der Teilnehmer.

4.2. Gestaltung der Bauten
Stände dürfen nicht über die festgelegte Tiefe und/oder Breite hinausragen.

4.3. Ablauf der Veranstaltung / Beginn und Ende
Die Veranstaltung dauert Samstag von 13 bis 20 Uhr.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Standfläche am Veranstaltungstag für die Dauer der Veranstaltung zu besetzen. Eine vorzeitige Schließung, Abbau etc. ist nur nach Rücksprache mit dem Veranstalter gestattet.
Auf- und Abbauzeiten jeweils zwei Stunden vor bzw. nach Veranstaltung. Abweichungen sind nach Rücksprache mit dem Veranstalter möglich.
Die Bebauung der Standfläche darf ab 11 Uhr beginnen und muss bis 13 Uhr abgeschlossen sein. Der Abbau muss 20 Uhr beginnen und die Standfläche muss bis 22 Uhr vollständig geräumt sein.

4.4. Strom
Die Stromversorgung wird vom Veranstalter organisiert. Vom Teilnehmer mitgebrachte Aggregate sind untersagt. Der Teilnehmer muss alle mit Strom zu versorgenden Gerätschaften außer Lampen dem Veranstalter anmelden.
Da die Stromanschlussstellen nicht unmittelbar an jedem einzelnen Stand eingerichtet werden können, sind ordnungsgemäße Verlängerungskabel nach VDE mit einer Länge von mindestens 50 Metern von den Teilnehmern mitzubringen. Spannungsführende Elemente sind gegen Berührung zu schützen und Kabeltrommeln komplett abzurollen.

4.5. Werbung
Eigenwerbung des Teilnehmers auf seiner angemieteten Standfläche ist kostenlos. Werbung durch und für Dritte (z.B. das Verteilen von Handzettel und Prospektmaterial, das Aufstellen und Anbringen von Tafeln, Plakaten und sonstigen Werbeträgern, z.B. Sonnenschirmen) innerhalb der zugewiesenen Standfläche und auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.
Werbemaßnahmen jeglicher Art für Dritte sind beim Veranstalter gegen Entgelt zu beantragen. Die vom Veranstalter eingesetzten Ordnungskräfte sind befugt, sämtliche Fremdwerbung unverzüglich zu entfernen.

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5. Genehmigungen / Auflagen

Der Teilnehmer hat während der Veranstaltung alle öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Veranstaltung sowie seine Identifikationspapiere (Personalausweis beziehungsweise Reisepass) u.a. zur Vorlage gegenüber staatlichen Kontrollorganen bereit zu halten.

5.1. Gewerbliche Genehmigungen
Sollte der Nachweis eines Gewerbes oder anderer Bescheinigungen bzw. Genehmigungen notwendig sein, müssen diese vom Teilnehmer selbst eingeholt werden und bei der Veranstaltung zur Vorlage bereit gestellt sein.

5.2. Gesundheit
Beim Verkauf von Speisen, Genussmitteln und Getränken sind die Lebensmittelvorschriften zu beachten.

5.3. Sicherheit
Unbeschadet der Beschränkung seiner Haftung obliegt die allgemeine Überwachung des Veranstaltungsgeländes dem Veranstalter. Sie endet nach Ablauf des Veranstaltungstages.
Instandhaltung, Reinigung und Beaufsichtigung der Stände obliegen dem Teilnehmer, der einen gefahrenfreien Zustand zu gewährleisten hat.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerberechtlichen Vorschriften bzw. Anordnungen zu beachten und einzuhalten. Rauchverbote und andere Sicherheitshinweise vom Veranstalter und den von ihm ermächtigten Erfüllungsgehilfen vor Ort sind strikt einzuhalten.

5.4. Reinigungspflichten
Für die Reinigung seines Standes und der unmittelbaren Umgebung des Standes hat der Teilnehmer selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Verpackungen und Kartons. Diese sind eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn vom Veranstaltungsgelände zu entfernen. Ferner hat der Teilnehmer den Standplatz und dessen Umgebung während der Veranstaltung sauber zu halten und nach jeweiliger Schließung aufzuräumen und zu reinigen.
Fette, Öle und sonstiger Sondermüll dürfen weder in den Abfallcontainern noch auf dem Gelände über die Kanalisation entsorgt werden. Spülmittel, die zur Reinigung eingesetzt werden, dürfen nicht in die Kanalisation (z.B. bei externer Reinigung durch Geschirrservice oder Spülmobil) abgelassen werden. Spülmittelfreies Abwasser gehört nur in die behördlich freigegebenen Gullis. Für die Entsorgung ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
Jede Art der Schädigung der Umwelt verpflichtet zum Schadensersatz und führt zur Anzeige.
Bei Verstößen kann der Veranstalter die dem Teilnehmer obliegende Reinigungspflicht übernehmen und diesem die Kosten in Rechnung stellen. Es gilt ein Mindestreinigungsentgelt in Höhe von 50,00 € als vereinbart.

5.5. Lautsprecher / Tonträger
Der vom Veranstalter nicht schriftlich genehmigte Betrieb von Lautsprechern oder Tonträgern als Verkaufshilfe ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen hat der Teilnehmer das vom Umweltamt gegebenenfalls auferlegte Bußgeld sowie die gegebenenfalls anfallende GEMA-Gebühr zu entrichten.

5.6. Sammlungen
Sammlungen aller Art müssen vom Veranstalter genehmigt werden.

5.7. Abgaben
Alle gesetzlichen Steuern, die durch den Verkauf seiner Waren anfallen, hat der Teilnehmer selber abzuführen.

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6. Haftung / Versicherungen

6.1. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter hat nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Veranstalter haftet nicht für Verzögerungen und Behinderungen durch Dritte, die den Teilnehmer treffen. Er haftet für Schäden durch Feuchtigkeit, Brand, Diebstahl oder ähnliche Einwirkungen an den einem Teilnehmer oder Dritten gehörenden Materialien und Einrichtungsgegenständen, unabhängig von Art, Herkunft, Dauer und Umfang dieser Einwirkungen, nur, soweit er diese Schäden zu vertreten hat.
In gleicher Weise ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche bzw. Erlass oder Herabsetzung der Standmiete des Teilnehmers in Bezug auf Standzuweisung, Standbau, Nichterfüllung amtlicher Auflagen sowie Störung der Stromzufuhr. Schäden jeglicher Art sind unverzüglich dem Veranstalter zu melden.
Muss die Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder sonst durch den Veranstalter nicht zu vertretender Gründe ausfallen oder verschoben werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Der Veranstalter versichert den Markt gegen Sach-, Vermögens- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Teilnehmer, die von dieser Empfehlung abweichend den gebotenen Versicherungsschutz nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber dem Veranstalter den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, wie sie durch die Versicherung des Veranstalters gedeckt wären.
Darüber hinaus übernimmt der Veranstalter keine Haftung gleich welcher Art, auch nicht für das Abhandenkommen von Ausstellungs-/Verkaufsgut. Den Teilnehmern wird empfohlen, ihre Waren auf eigene Kosten zu versichern.

6.2. Haftung des Teilnehmers
Der Teilnehmer haftet dem Veranstalter für alle Schäden, die er, seine Mitarbeiter, seine Kunden, seine Lieferanten, sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben. Dem Teilnehmer obliegt der Beweis dafür, dass er oder sein Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfe einen Schaden nicht zu vertreten hat.
Der Teilnehmer hat gegen Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Beschädigungen und dergleichen einschließlich des Transportrisikos für Teilnehmergut und Standeinrichtungsgegenstände sowie für sein persönliche Eigentum und seine Mitarbeiter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Veranstalter ggf. nachzuweisen. Bei Verletzung dieser Nachweispflicht kann ein Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Für die Waren, die der Teilnehmer bei der Veranstaltung verkauft, ist jede Haftung durch den Veranstalter ausgeschlossen. Der Teilnehmer haftet für seine Waren zu jeder Zeit und an jedem Ort.

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7. Hausordnung

Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände steht ausschließlich dem Veranstalter und den von ihm ermächtigten Erfüllungsgehilfen zu. Der Veranstalter darf ohne vorherige Einschaltung der Gerichte störende, schädliche oder dem Sinne des Veranstalters widersprechende Einrichtungen sofort sperren oder entfernen und den Zugang störender Personen zum Veranstaltungsgelände untersagen.

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8. Verfallsfristen

Alle Anspr üche des Teilnehmers gegen den Veranstalter aus dem zu Grunde liegenden Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende der Veranstaltung gerichtlich geltend gemacht werden.

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9. Erfüllungsort / ausschließlicher Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand gilt Berlin.

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10. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Veranstaltungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung rückwirkend eine wirksame oder durchführbare treten soll, die dem ursprünglichen Inhalt in wirtschaftlicher Hinsicht weitergehend entspricht. Abweichende Abmachungen von vorstehenden Veranstaltungsbedingungen sind nicht vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann ausschließlich durch schriftliche Abmachung aufgehoben werden.

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